Quelle: Radio Freiheit
Datum: 22.04.2008

Ganz sicher wäre Werner K. in einem Staat, der seine Bürger vor Kriminellen wirksam schützt, ein Kandidat für den Galgen. Denn auch wenn die dem Resozialisierungswahn verhafteten Gutmenschen das natürlich nicht wahrhaben wollen, es gibt Täter, die sich durch nichts bessern lassen. So auch der heute 49-jährige Werner K., der sich bereits 1976 an Kindern verging. 1977, 1980 und 1985 vergewaltigte die Bestie drei Frauen und bekam dafür Haftstrafen zwischen zweieinhalb und sechs Jahren. Zuletzt wurde Werner K. 1999 vom Landgericht Neuruppin wegen einer Sexualstraftat rechtskräftig zu neun Jahren Haft verurteilt. K. hatte im Mai 1998 eine Frau in der Uckermark gefesselt und sexuell mißbraucht.
Nun hatte die Staatsanwaltschaft Neuruppin 2006, ein Jahr vor dem offiziellen Haftende der Bestie, eine nach Verbüßung anschließende Sicherungsverwahrung beantragt, da sich inzwischen herausgestellt hatte, daß Werner K. 1995 auch noch zwei 13-jährige Mädchen bei Eberswalde sexuell mißbraucht hatte, was ihm anhand von DNA-Spuren schließlich nachgewiesen konnte. Diese längere Zeit unaufgeklärte Tat war aus Sicht der Neuruppiner Staatsanwaltschaft ganz folgerichtig ein Beleg dafür, daß eine nach Haftverbüßung folgende Sicherungsverwahrung gerechtfertigt wäre, da der Mann noch gefährlicher sei, als bei der Verurteilung 1999 angenommen wurde. Genau diese Feststellung wäre die Voraussetzung für nachträgliche Sicherungsverwahrung gewesen.
Und nun passiert etwas, was so richtig typisch BRD ist. Weil Werner K. seinerzeit bereits in Haft war, lehnte das Landgericht Frankfurt (Oder) Ermittlungen im Fall der beiden 1995 mißbrauchten Mädchen ab, da eine weitere Verurteilung angeblich nicht mehr ins Gewicht gefallen wäre.
2006 stellte dann die Staatsanwaltschaft in Frankfurt zwar erneut Anklage gegen K., doch das Landgericht eröffnete auch jetzt, elf Jahre nach dem Verbrechen an den beiden Mädchen, das Verfahren nicht. Die Begründung: Die Verfahrensdauer sei überlang und dem Angeklagten nicht zuzumuten. Diese Begründung war an gutmenschentümelnder Dämlichkeit gewiß kaum zu überbieten, aber sie war darüber hinaus auch ein verhängnisvoller Fehler. Denn wäre es zur Hauptverhandlung in Frankfurt gekommen, dann hätte mit dem Nachweis der Wiederholungstat problemlos eine Sicherungsverwahrung erwirkt werden können.

Die nachträglich vom Neuruppiner Landgericht verfügte Sicherungsverwahrung der Bestie hatte der Bundesgerichtshof in Leipzig am 15. April 2008 aufgehoben und damit die sofortige Freilassung des Serientäters veranlaßt, obwohl auch der Bundesgerichtshof explizit der Auffassung war, daß K. „die Allgemeinheit gefährde“. Die “nachträgliche Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen ist mit dem Gebot der Rechtssicherheit als tragendes Prinzip der Rechtstaatlichkeit nicht vereinbar”, meinten die Richter, die sich gewiß auch nach dem zu erwartenden nächsten Verbrechen des Werner K. keiner Schuld bewußt sein werden.
Alle Gutachter stuften den Mann weiterhin als gefährlich ein, dennoch ist Werner K., der auch jegliche Therapie während seiner Haftzeit abgelehnt hatte, seit dem 15. April 2008 wieder auf freiem Fuß und damit eine tödliche Gefahr für alle Mädchen und Frauen in seiner Reichweite. Wie die „Bild“-Zeitung schrieb, liege ihr das psychiatrische Gutachten vor, wonach die Psychiater warnen, es sei „mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechen, daß im Falle seiner Haftentlassung erneut Straftaten“ begangen werden. Das Gutachten, schließt sogar „Tötung in Verdeckungsabsicht“ nicht aus! Solch ein Monster läßt man nun wieder auf die Allgemeinheit los.
Und als ob das nicht schon genug wäre, hat dieser genetische Abfall gemäß BGH-Beschluß für die Zeit der „unrechtmäßigen“ einjährigen Sicherungsverwahrung auch noch Anspruch auf Entschädigung.
Wieder einmal wurden höchstrichterlich, das BGH-Urteil ist übrigens nicht anfechtbar, die „Grundrechte“ eines unverbesserlichen Schwerverbrechers über die Sicherheit der Bevölkerung gestellt. Das „Gebot der Rechtssicherheit als tragendes Prinzip der Rechtstaatlichkeit“ rechtfertigt es also, die tickende Zeitbombe Werner K. wieder auf die Menschheit loszulassen. Die Angehörigen der künftigen Opfer und diese selbst, sofern sie die Überfälle des Werner K. überleben werden, werden sicher viel Verständnis für diese Argumentation haben.

Es zeigt sich an diesem Beispiel einmal mehr, daß die Justiz generell die Grundrechte des Täters höher bewertet als das Recht der Allgemeinheit auf körperliche Unversehrtheit. Man könnte natürlich, nein, man müßte daraus schließen, daß man sich nur noch selbst schützen kann, wenn es darauf ankommt.
Die Justiz wird es definitiv nicht tun. Den Bürgern wird nun vielmehr vorgegaukelt, daß sie sicher seien, da der Verbrecher rund um die Uhr überwacht würde.
Mehr als ein Sicherheits-Placebo ist das jedoch nicht. Und so lückenlos kann die Überwachung kaum sein, denn als Polizeibeamte ihn aufsuchen wollten, war er nicht zu Hause. Werner K. hält sich bei seiner Schwester in Joachimsthal auf und verbreitet dort Angst und Schrecken unter den Familien, für die die Ruhe vorbei ist, solange die Bestie auf freiem Fuß ist.
Aus Sicherheitskreisen hieß es am 20. April 2008, der Fall müsse am Montag intensiver beraten werden. Es sei nicht auszuschließen, daß K. zum eigenen Schutz und zur Beruhigung der Situation zunächst aus Joachimsthal weggebracht werden müsse. Zwingen könne man ihn aber offenbar dazu nicht, hieß es weiter.
Da kann man nur hoffen, daß es in Deutschland noch Männer gibt, die ihre Familien schützen und wissen, was zu tun ist. Und die bisherigen Opfer haben schließlich auch noch Ehemänner und Väter. Jeder hätte wohl Verständnis dafür, wenn sie das Problem Werner K. mit der „Marianne-Bachmeier-Methode“ angingen.